Menschen sind wie die Pflanzen – sie brauchen Licht und Wasser zum Gedeihen.
Die eheähnliche, nicht gleichgeschlechtliche, Lebensgemeinschaft im Jahr 2022
Eheähnlich bedeutet, dass die Rechte und Pflichten der Partner denen in einer Ehe ähnlich sind. Dennoch gibt es gravierende Unterschiede. Im 21. Jahrhundert grenzt m. E. die Benachteiligung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft an Ausgrenzung und Diskriminierung gegenüber der Ehe.
Mit einem halben Jahrhundert habe ich schon einige Erfahrungen bezüglich des Zusammenlebens sammeln dürfen. Doch was immer wieder Tatsache war, vor dem Gesetz, bei den Behörden, wird man wie verheiratet behandelt. De facto sind die Pflichten die gleichen, die Rechte eingeschränkt und die Nachteile erheblich.
Das Für und Wider in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist enorm:
- Eine eheähnliche, nicht gleichgeschlechtliche, Lebensgemeinschaft kann nicht eingetragen werden, damit gehen schon viele Rechte verloren.
- Die Steuerklasse wird weiterhin mit der I besteuert, selbst wenn Kinder vorhanden sind. (als Alleinerziehende/r mit Kindern ist dies die StKl II) Warum ist dies nicht anders möglich?
- Der zugezogene Partner muss beim Vermieter mit angemeldet werden.
- Bei vorhandenen Mietverträgen sollte der Partner mit aufgenommen werden bzw. beide den neuen Vertrag unterschreiben.
-
Befreiung von der Zweitwohnsitzsteuer – Jede Person, die einen Zweitwohnsitz unterhält, muss diesen bei der zuständigen Behörde anmelden und damit rechnen, dass die Steuer erhoben wird. Ausgenommen von der Zahlungspflicht sind verheiratete Berufspendler, die die Zweitwohnung während der Arbeitswoche nutzen und am Wochenende nach Hause fahren. Für die Anerkennung der Steuerbefreiung wird vorausgesetzt, dass diese Personen verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind. Darüber hinaus sind auch Personen von der Zahlung der Zweitwohnungssteuer befreit, die in Alten- oder Pflegeheimen leben, zeitweise in einem Hotel wohnen oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, Zivildienstes oder Wehrdienstes eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen. Auch hier werden die eheähnlichen Lebensgemeinschaften benachteiligt.
- Bei Kindern und gemeinsamem Sorgerecht muss dies von beiden Elternteilen angezeigt werden.
- Das Namensrecht ist kompliziert für unverheiratete Partner mit Kindern. Eine Namensänderung ist nur bei ausreichenden Gründen und mit Zustimmung des Vaters zulässig. Mein Beispiel: Ich hatte bei der Geburt meiner zweiten Tochter noch den Doppelnamen aus meiner ersten Ehe, da meine älteste Tochter den Namen des Vaters hatte. Meine zweite Tochter hätte den Doppelnamen erhalten können, aber nicht meinen Geburtsnamen. Deshalb hat auch sie den Namen ihres Vaters erhalten, so dass wir damals als Familie jeder einen anderen Nachnamen hatte. Später habe ich den Doppelnamen abgelegt, konnte aber die Nachnamen meiner Töchter nicht ohne Zustimmung der Väter ändern. Diese hatte die Zustimmung abgelehnt. Das ist das deutsche Namensrecht.
- Der Lebenspartner erhält keine medizinischen Auskünfte, wenn dies nicht in einer Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht festgelegt wurde.
- Gegenseitige Unterhaltsansprüche bestehen bei eheänlichen Lebenspartnern nur vor Behörden. In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sieht das Gesetz keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche, wie bei Eheleuten während des Zusammenlebens gem. § 1360 BGB oder nach einer Trennung gem. § 1570 ff. BGB, vor. Grund dafür ist, dass man in einer eheähnlichen Gemeinschaft keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen möchte. Von daher gibt es lediglich eine moralische Verpflichtung finanziell zu helfen, etwa bei einer Erkrankung, die jedoch rechtlich nicht von Relevanz ist. Sich gegenseitig in jeder Hinsicht zu unterstützen, ist in der Liebe ein Selbstverständnis. Der Widerspruch ist hier eindeutig erkennbar.
- Bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gibt es keine gesetzliche Erbfolge wie bei Ehegatten. Folglich geht im Todesfall der andere leer aus, wenn er nicht in einem Testament bedacht worden ist. Es kann kein gemeinsames Testament errichtet werden wie bei Ehepartnern. Ein solches wäre unwirksam.
Mein Fazit ist:
In einer eheähnlichen Gemeinschaft in Deutschland st es wichtig, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen und alles Weitere, so auch ein Testament, beim Notar vorab vertraglich festhalten zu lassen.
Es bleibt die Hoffnung, dass die Menschen sich künftig für Veränderungen der veralteten Gesetzgebungen einsetzen. Diese überholten Gesetze sind reformwürdig.
Maren Martini, Rostock, 16. Juni 2022